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Zugang einer Mängelanzeige |
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Für den Fall, dass der Vermieter bestreitet, eine schriftliche Mängelanzeige vom Mieter erhalten zu haben, trägt der Mieter die Beweislast. Kann der Mieter nicht beweisen, seiner Anzeigepflicht nachgekommen zu sein und somit seine Rechte gewahrt zu haben, so scheidet eine Minderung aus.
Das gleiche gilt für einen Aufwendungsersatzanspruch des Mieters. Dieser Anspruch erfordert den Verzug des Vermieters und damit ebenfalls eine auf Mängelbeseitigung gerichtete Mahnung des Mieters.
OLG Brandenburg
3 U 27/07
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